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§ 9 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

III. – Mitglieder des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 GO – Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtags einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.