§ 9 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen
III. – Mitglieder des Landtags
§ 9 GO – Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtags einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.