§ 8 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen
II. – Präsidentin oder Präsident, Präsidium, Schriftführerinnen und Schriftführer, Sitzungsvorstand
§ 8 GO – Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Im Verhinderungsfall kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Präsidiums mit der Leitung der Sitzung beauftragen.