Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 75 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

XII. – Tagungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 75 GO – Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder ein Gesetz eine nicht öffentliche Sitzung vorschreibt.

(3) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtags oder eines Mitglieds der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung und Beratung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt.

(5) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden aufgrund einer auf Empfehlung des Präsidiums erteilten Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten für Menschen mit Behinderungen übersetzt.