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§ 70b GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

XI. – Besondere Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 70b GO – Rat für sorbische Angelegenheiten

Gemäß dem Sächsischen Sorbengesetz wählt der Landtag mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Aussprache jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen Rat für sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes steht für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu.