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§ 6 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

II. – Präsidentin oder Präsident, Präsidium, Schriftführerinnen und Schriftführer, Sitzungsvorstand

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 GO – Aufgaben und Sitzungen des Präsidiums

(1) Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. Der Sitzungsplan des Landtags wird vom Präsidium festgestellt. In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.

(2) Das Präsidium legt im Sitzungsplan die Wochen fest, in denen grundsätzlich keine Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse stattfinden (sitzungsfreie Zeit).

(3) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest, von denen der Haushalts- und Finanzausschuss im Benehmen mit dem Präsidium abweichen kann.

(4) Das Präsidium verfügt über die Räume des Landtags.

(5) Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangt. Das Präsidium kann beraten und entscheiden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Sie oder er fertigt eine Niederschrift, die die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet.

(7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Über Anwesenheit und Rederecht von Personen, die nicht dem Präsidium angehören, beschließt das Präsidium. Über den Inhalt der Beratungen des Präsidiums werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter unterrichtet. Im Einzelfall kann das Präsidium beschließen, die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratung zu informieren.