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§ 2 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

I. – Konstituierung

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 2 GO – Erste Sitzung

(1) Die erste Sitzung wird von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten eröffnet und geleitet, falls sie oder er ablehnt, vom nächstältesten dazu bereiten Mitglied des Landtags. Sie oder er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des vorangegangenen Landtags festgestellt.

(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident benennt fünf Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern. Hierauf erfolgen der Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihre Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet: "Die Mitglieder des Sächsischen Landtags bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Volkes im Freistaat Sachsen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden." Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.

(3) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in der ihrer Berufung folgenden Sitzung des Landtags, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.

(4) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach § 3

  1. 1.

    die Präsidentin oder den Präsidenten,

  2. 2.

    die Erste Vizepräsidentin oder den Ersten Vizepräsidenten,

  3. 3.

    die Zweite Vizepräsidentin oder den Zweiten Vizepräsidenten und

  4. 4.

    die Dritte Vizepräsidentin oder den Dritten Vizepräsidenten.

(5) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Schriftführerinnen und Schriftführer nach § 7 Absatz 1.