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§ 16 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

V. – Vorlagen

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 GO – Vorlagen

(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):

  1. 1.

    Gesetzentwürfe,

  2. 2.

    Anträge,

  3. 3.

    Kleine Anfragen,

  4. 4.

    Große Anfragen an die Staatsregierung und ihre Beantwortung,

  5. 5.

    Wahlvorschläge,

  6. 6.

    Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,

  7. 7.

    Beratende Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes,

  8. 8.

    Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtags (Unterrichtungen),

  9. 9.

    Berichte des Bewertungsausschusses,

  10. 10.

    Berichte sowie Zwischenberichte der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen,

  11. 11.

    Anträge der Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage,

  12. 12.

    Rechtsetzungsvorschläge, Mitteilungen und Konsultationen der Europäischen Kommission (Kommissionsvorlagen),

  13. 13.

    Mündliche Anfragen zur Fragestunde.

(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind:

  1. 1.

    Änderungsanträge,

  2. 2.

    Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Berichten sowie Zwischenberichten der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen,

  3. 3.

    Ergänzungsvorlagen zu Drucksachen.

(3) Initiativvorlagen (Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 11, 12, Absatz 2 Nummer 1 und 2) sind als digital signierte barrierefreie elektronische Dokumente über das Fachverfahren (EDASinput) einzureichen. Für Initiativvorlagen der Staatsregierung, die über die Schnittstelle zwischen VIS.SAX und EDASinput übermittelt werden, andere Vorlagen und auf Initiativvorlagen folgende Dokumente genügt die Einreichung als nachweisbar autorisierte barrierefreie elektronische Dokumente. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in den Ausschüssen gestellte Änderungsanträge. Ist die Einreichung oder Übermittlung technisch nicht möglich, erfolgt sie als Papierdokument. Maßgebend ist die elektronische Form.

(4) Die persönliche digitale Signatur von Mitgliedern des Landtags ist verdeckt auf dem Dokument anzubringen oder durch eine Grafik, die ausschließlich den Namenszug der oder des Signierenden enthält. Wird für eine Fraktion signiert, kann die Grafik auch das Logo der Fraktion enthalten. Bei Nichtbeachtung kann die Präsidentin oder der Präsident die Vorlage als unzulässig zurückweisen.

(5) Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden elektronisch an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Staatsregierung und die Staatsministerien verteilt. Wenn dies technisch nicht möglich ist oder die Empfängerinnen und Empfänger dies zusätzlich wünschen, erfolgt eine Übermittlung als Papierdokument. Maßgebend ist die elektronische Form.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung dürfen Vorlagen in Papierform eingereicht werden. Das Präsidium kann eine Verlängerung beschließen.

(7) Jede Vorlage kann von der Einreicherin oder dem Einreicher bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden, sofern nicht eine oder ein zur Vorlage Berechtigte oder Berechtigter widerspricht. Der Widerspruch ist, wenn die Vorlage auf einer vom Plenum bestätigten Tagesordnung steht, unverzüglich, anderenfalls innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Zurückziehung oder Erledigungserklärung mitzuteilen. Im Fall des Widerspruches gelten die Widersprechenden nunmehr als die Einreicherin oder der Einreicher der Vorlage.

(8) Das Präsidium erlässt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten Richtlinien für die Erstellung von Vorlagen, die für alle Einreicherinnen oder Einreicher verbindlich sind.