§ 12 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen
III. – Mitglieder des Landtags
§ 12 GO – Arbeitsunterlagen
Die Mitglieder des Landtags erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Geschäftsordnung und des Abgeordnetengesetzes.