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§ 12 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

III. – Mitglieder des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 GO – Arbeitsunterlagen

Die Mitglieder des Landtags erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Geschäftsordnung und des Abgeordnetengesetzes.