§ 21 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Fünfter Teil – Schlussvorschriften
§ 21 GO SächsVerfGH – Änderung der Geschäftsordnung
(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SächsVerfGHG).
(2) Jeder Verfassungsrichter kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.