§ 11 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter
§ 11 GO SächsVerfGH – Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke geheim zu halten.