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§ 7 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GO LT – Einberufung des Ältestenrates

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Die Sitzungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich.

(2) Der Ältestenrat muss durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden, wenn eine Fraktion dies unter Angabe der Gründe verlangt. Den Zeitpunkt der Einberufung legt die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit im pflichtgemäßen Ermessen fest.

(3) Über jede Ältestenratssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Direktorin oder dem Direktor des Landtages zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:

  1. a)

    die Namen der Anwesenden,

  2. b)

    die Tagesordnung,

  3. c)

    die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,

  4. d)

    eine kurze Zusammenfassung der Beratung.

Wortprotokolle von Ältestenratssitzungen sind nicht zulässig. Die Sitzungsprotokolle werden an die Mitglieder des Ältestenrates verteilt. Die Landesregierung erhält Protokollauszüge zu den Tagesordnungspunkten, die die Landesregierung betreffen. Die Protokolle sind ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt. Die Weitergabe von Protokollen an Dritte ist nicht zulässig.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat für bestimmte Angelegenheiten Kommissionen bilden.