§ 5 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat
§ 5 GO LT – Zusammensetzung des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je einem für die Fraktion sprechenden Mitglied des Landtages jeder Fraktion (Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 LVerf.).
(2) Zu Ältestenratssitzungen, die Plenarsitzungen vorbereiten, soll eine Regierungsvertreterin oder ein Regierungsvertreter hinzugezogen werden.