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§ 4 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GO LT – Zusammensetzung und Aufgaben des Sitzungspräsidiums

(1) In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.

(2) Die Schriftführerinnen oder Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Besonderen führen sie die Rednerliste, nehmen den Namensaufruf vor und sammeln und zählen die Stimmen. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident verteilt die Geschäfte.

(3) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages für die jeweilige Sitzung ernennen.