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§ 2 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GO LT – Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten und der Schriftführerinnen oder der Schriftführer

(1) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident lässt die Präsidentin oder den Präsidenten während der ersten Sitzung in geheimer Wahl ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so kommen die beiden Mitglieder des Landtages mit den höchsten Stimmenanteilen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Alterspräsidentin oder vom Alterspräsidenten zu ziehende Los.

(2) Der Landtag wählt geheim und in getrennten Wahlhandlungen für die Dauer der Wahlperiode eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten und eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten. Der Landtag kann beschließen, weitere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erlangt bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keiner der Bewerberinnen oder Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kommen die beiden Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages (Artikel 29 Absatz 2 LVerf.) in geheimer Abstimmung.

(4) Der Landtag wählt 16 Schriftführerinnen und Schriftführer. Er kann beschließen, weitere Schriftführerinnen oder Schriftführer zu wählen. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann die Wahl der Schriftführerinnen oder Schriftführer offen durch Handaufheben erfolgen.