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Anlage 9 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 9 GO LT – Verfahren bei der Einbringung, Verteilung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten

§ 1
Einbringung von Beratungsmaterialien

Gesetzentwürfe, Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien (Beratungsmaterialien) sind bei der Parlamentarischen Geschäftsstelle elektronisch gemäß § 2 oder in den Fällen des § 3 schriftlich einzubringen.

§ 2
Elektronische Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Beratungsmaterialien werden elektronisch gezeichnet und eingebracht. Das Präsidium legt das Verfahren zur elektronischen Einbringung einschließlich der Zeichnung durch die einbringenden Personen und die Zeichnungsberechtigten im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 3 fest.

(2) Elektronisch eingebrachte Beratungsmaterialien müssen mindestens im Format "Office Open XML" (.docx) und, soweit das nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Verfahren dies vorsieht, auch in einem weiteren Format übermittelt werden. Gesetzentwürfe sollen einschließlich ihrer Anlagen als fehlerbereinigte eNorm-Dokumente übermittelt werden. Für die inhaltliche Identität beider Dateiformate ist die Einbringerin oder der Einbringer verantwortlich.

(3) In Beratungsunterlagen sollen Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen und männlichen Form gebildet werden.

(4) Die Landtagsverwaltung ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Inhaltliche Veränderungen sind nicht zulässig; im Zweifel ist die Einbringerin oder der Einbringer zu konsultieren.

§ 3
Schriftliche Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Abweichend von § 2 können Beratungsmaterialien schriftlich eingebracht werden, soweit

  1. 1.

    der elektronischen Einbringung im Einzelfall technische Hindernisse entgegenstehen oder

  2. 2.

    es sich um sitzungsrelevante Beratungsmaterialien am Tage der Sitzung oder mündliche Anfragen handelt.

(2) Beratungsmaterialien sind der Landtagsverwaltung unverzüglich nach der schriftlichen Einbringung der Papierform elektronisch im Format "Office Open XML" (.docx) zur Verfügung zu stellen. Nicht in diesen Formaten abbildbare Anlagen zu Beratungsmaterialien bedürfen einer gesonderten Abstimmung im Einzelfall. § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 4
Verteilung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten

(1) Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen elektronisch an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt und elektronisch veröffentlicht. Stehen der elektronischen Verteilung im Einzelfall technische Hindernisse entgegen, findet die Verteilung nach Satz 1 in gedruckter Form statt.

(2) Unterrichtungen und Frühwarndokumente gemäß § 94 sowie Informationen und Zuschriften gemäß § 99 werden ebenso wie die Einladungen und Protokolle zu den Sitzungen des Landtages und den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, Enquete-Kommissionen und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden elektronisch an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen sowie die Gruppen verteilt; Informationen gemäß § 99 werden darüber hinaus elektronisch veröffentlicht.

(3) Das Präsidium des Landtages legt die Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Verteilung und der Open Data-Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten fest.

(4) An Plenarsitzungstagen sind Beratungsmaterialien, die in der Sitzung behandelt werden sollen, zusätzlich durch den Saaldienst auf die Plätze der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung zu legen.

§ 5
Verfahren im Präsidium, in den Ausschüssen, in den Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden

Das Präsidium beschließt, inwieweit die Regelungen der §§ 2 bis 4 auf die Einbringung und Verteilung von Beratungsmaterialien im Präsidium, in den Ausschüssen, den Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden Anwendung finden, und legt dabei auch die Einzelheiten des Verfahrens fest.