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Anlage 8 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8 GO LT – Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Verschlusssachen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes zugeleitet, erstellt oder bearbeitet werden.

(2) Verschlusssachen nach dieser Ordnung sind Angelegenheiten aller Art im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Dazu zählen insbesondere Unterlagen der oder des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die beim Landtag eingehen, und die Unterlagen der Kommission zur Überprüfung der Mitglieder des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Notizen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für die Mitglieder der Kommission zur Überprüfung der Mitglieder des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes und für die Beschäftigten der Verwaltung des Landtages nach § 12 gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Grundsätze

(1) Jede Person, der eine Verschlusssache im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes zugänglich gemacht worden ist oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Ordnung. Verschlusssachen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes nicht gesprochen werden.

(3) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach der Beendigung von Verfahren.

(4) Für Unterlagen, die von Betroffenen veröffentlicht oder anderweitig freigegeben worden sind, entfällt die Verpflichtung zur Geheimhaltung.

§ 3
Geheimhaltungsgrad

(1) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes sind als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, Abkürzung: VS-NfD, zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichnung der Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

Über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist nicht mit Sicherheit festzustellen, mit welcher Person das Gespräch geführt wird, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

§ 5
Behandlung von Verschlusssachen

(1) Die Auskunftsschreiben werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Beisein der oder des Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten geöffnet und geprüft, ob Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Abgeordnetengesetzes hinweisen, vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, wird das Schreiben, soweit das betreffende Mitglied des Landtages sein Einverständnis hiermit erklärt, der Kommission zur Kenntnisnahme übersandt, und das betreffende Mitglied des Landtages wird mit einem Schreiben der Präsidentin oder des Präsidenten darüber informiert, dass das Verfahren seine Person betreffend abgeschlossen ist. § 27 Absatz 2 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt unberührt. Erklärt sich das Mitglied des Landtages nicht mit der Übermittlung des Ergebnisses einverstanden, wird das Schreiben wieder verschlossen und zu den Akten genommen.

(2) Enthält die Auskunft Anhaltspunkte für eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Abgeordnetengesetzes, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtages alle Unterlagen in Kopie. Es wird darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist dem Mitglied des Landtages mit Empfangsbekenntnis zuzustellen. Im Falle einer mündlichen Stellungnahme ist die oder der Beauftragte der Präsidentin oder des Präsidenten hinzuzuziehen.

(3) Soweit über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus Unterlagen zur Grundlage der Feststellung gemacht werden, sind diese dem Mitglied des Landtages ebenfalls mit Empfangsbekenntnis zuzustellen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt alle Unterlagen und Stellungnahmen der oder dem Vorsitzenden der Kommission. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungsraum aufhalten. Die Vertraulichkeit der Beratungen verpflichtet auch Personen, die an der Sitzung teilnehmen und nicht der Kommission angehören.

(5) Werden Sachen der Kommission zugeleitet, werden diese nur für die Dauer der Sitzung ausgegeben. § 10 bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Beratungen der Kommission werden protokolliert.

(7) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes sind der oder dem Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten zurückzugeben und von ihr oder ihm zu verschließen, sobald sie in der Kommission nicht mehr benötigt werden.

§ 6
Kenntnisnahme und Akteneinsicht

(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, von den Verschlusssachen Kenntnis zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen, soweit sie ihre Person betreffen.

(2) Ein Mitglied des Landtages kann sich einer Vertrauensperson zur Kenntnisnahme und Akteneinsicht bedienen, die es vorher gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich benennen muss.

(3) Die oder der Beauftragte der Präsidentin oder des Präsidenten protokolliert, wer wann in welche Unterlagen Einsicht genommen hat. Das Anfertigen von Kopien oder Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht ist unzulässig.

§ 7
Herstellung von Duplikaten

(1) Wer Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der oder dem Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten herstellen lassen. Weitere Exemplare sind wie die Originale zu behandeln.

(2) Über die Anfertigung und Aushändigung von Duplikaten ist ein Protokoll zu führen.

§ 8
Registrierung und Verwaltung von Sachen

(1) Jeglicher Posteingang im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes ist in der Poststelle von der Leitung der Geschäftsstelle nach § 3 zu kennzeichnen und zu verschließen. Sie leitet den Posteingang der oder dem Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten zur Registrierung und Verwaltung zu.

(2) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes sind von der oder dem Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten aufzubewahren.

(3) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(4) Tonträger und Aufzeichnungen sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen und zu vernichten.

§ 9
Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Die Verschlusssachen sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die Beauftragte oder den Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden.

(2) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung können unter Benachrichtigung der oder des Beauftragten der Präsidentin oder des Präsidenten von Hand zu Hand an zum Empfang bevollmächtigte und berechtigte Personen weitergegeben werden. Diese Personen müssen sich entsprechend ausweisen und einen Nachweis über die Bevollmächtigung abgeben.

§ 10
Mitnahme von Verschlusssachen

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Diensträumen ist unzulässig. Den Kommissionsmitgliedern werden Kopien der Verschlusssachen zur Verfügung gestellt, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen erhalten.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen diese Verschlusssachen nicht gelesen und erörtert werden. Über Ausnahmen beschließt die Kommission.

(3) Schriftliche oder mündliche Erklärungen seitens der Kommission gegenüber Dritten darf nur die oder der Vorsitzende mit Zustimmung oder Beschluss der Kommission vornehmen.

§ 11
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mitglieder des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes erhalten haben, sowie deren Verlust oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen.

§ 12
Personen zur Unterstützung der Kommission

(1) Die Arbeit der Kommission wird von folgenden Personen unterstützt:

  • Beauftragte oder Beauftragter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages: RL V1, im Vertretungsfall AL V,

  • zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter V1, Abgeordnetenangelegenheiten,

  • Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle oder ihre oder seine Vertretung.

(2) Auf Verlangen der Kommission kann der oder die Geheimschutzbeauftragte der Verwaltung des Landtages zu Rate gezogen werden.

§ 13
Archivierung

Alle im Rahmen der Befassung entstandenen Unterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens dem Landeshauptarchiv zur Archivierung anzubieten. Soweit es sich um Unterlagen gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes handelt, bleibt § 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unberührt.