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Anlage 10 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 GO LT – Führung eines Lobbyregisters

§ 1
Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.

§ 2
Angaben der Verbände

(1) Eine parlamentarische Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbandes,

  • Mitgliederzahl,

  • Anzahl der angeschlossenen Organisationen,

  • Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefonnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

(3) Die eingetragenen Verbände sollen zu Beginn jedes zweiten Jahres um eine Rückmeldung zur Aktualität der mitgeteilten Angaben gebeten werden. Bleibt die Rückmeldung von einem eingetragenen Verband wiederholt aus, wird die Eintragung des Verbandes als inaktiv markiert.

§ 3
Öffentliche Zugänglichkeit der Liste

Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.

§ 4
Beirat

Zur Begleitung und Beratung wird ein Beirat eingesetzt, dem neben der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesregierung angehören. Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein stellvertretendes Beiratsmitglied werden von den Fraktionen und Gruppen sowie der Landesregierung benannt. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.