Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 99 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 99 GO LT – Informationen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie Zuschriften

(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin oder der Präsident offizielle Informationen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, an die Mitglieder des Landtages von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Zuschriften verteilt.