§ 97 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 14 – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse
§ 97 GO LT – Ausfertigung und Zustellung
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übermittelt.