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§ 96 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 14 – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 96 GO LT – Beschlussprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Beschlussprotokoll gefertigt. Es wird an die Mitglieder des Landtages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung kein Einspruch erhoben wird.

(2) Wird die Fassung des Beschlussprotokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch eine Erklärung der in der Sitzung amtierenden Präsidentin oder des in der Sitzung amtierenden Präsidenten behoben, befragt die Präsidentin oder der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung vorzulegen.