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§ 95 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 14 – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GO LT – Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. 1.

    Inhaltsübersicht,

  2. 2.

    Wiedergabe alles Gesprochenen,

  3. 3.

    die Namen der Rednerinnen und Redner,

  4. 4.

    die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,

  5. 5.

    alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,

  6. 6.

    die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,

  7. 7.

    die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3.

(2) Jede Rednerin und jeder Redner erhält vor der Verteilung des Protokolls die Stenografisch aufgenommene Niederschrift ihrer oder seiner Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(3) Die im Protokoll enthaltene Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Die Rednerin oder der Redner ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(4) Wird die Stenografisch aufgenommene und nach Absatz 2 zugestellte Niederschrift nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird sie mit dem Vermerk "Von der Rednerin/dem Redner nicht überprüft" unverändert in Druck gegeben.

(5) Wird die Berichtigung nach Absatz 2 beanstandet und keine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

(6) Die Fraktionen, die Gruppen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner eine vorläufige Stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen Stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur von der Rednerin oder dem Redner selbst wörtlich zitiert werden.