Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 GO LT – Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union

(1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den Landtag und Frühwarndokumente werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Landtages verteilt.

(2) Beantragt ein Mitglied des Landtages innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung oder des Frühwarndokuments schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen.

(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses.

(4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung an den Landtag, sofern ein Mitglied des Ausschusses dies innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In eilbedürftigen Angelegenheiten findet das Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 Anwendung.

(6) Zum Zwecke der frühzeitigen Befassung mit Vorhaben der Europäischen Union informiert die Kontakt- und Informationsstelle des Landtages in Brüssel die Mitglieder des Landtages, den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss und die übrigen Ausschüsse im Rahmen der fachlichen Zuständigkeiten. Einordnungen der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages zu Frühwarndokumenten werden daher entsprechend der berührten Politikbereiche auch den fachlich zuständigen Ausschüssen des Landtages übermittelt.