§ 93 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 13 – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg
§ 93 GO LT – Verfahren bei der Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden von dem für Inneres zuständigen Ausschuss wahrgenommen.
(2) Für die Beratungen des für Inneres zuständigen Ausschusses über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der für Inneres zuständige Ausschuss kann unter den Bewerbungen eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages.