Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Fraktionen und Gruppen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GO LT – Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtages angehörten.