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§ 88 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 GO LT – Berufung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die nach § 5 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes gewählten Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in ihr Amt und lädt sie zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.

(2) Bis zur Berufung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.