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§ 80 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 GO LT – Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Medien zugelassen. Die Präsidentin oder der Präsident kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen.

(3) Öffentliche Sitzungen von Ausschüssen werden grundsätzlich per Livestream übertragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Livestream zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist. In der Einladung der Ausschusssitzung ist auf die Livestream-Übertragung hinzuweisen.