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§ 8 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Fraktionen und Gruppen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GO LT – Fraktionen und Gruppen

(1) Die Bildung und die Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

(2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sowie der Personen, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertreten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.