§ 73 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen
§ 73 GO LT – Bestellung der Ausschüsse
(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen.