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§ 7 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Die Mitglieder des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GO LT – Geheim- und Datenschutz

Die Verschlusssachenordnung (Anlage 5) des Landtages regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen. Der Landtag erlässt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung (Anlage 4). Die Einsichtnahme in Protokolle von Ausschüssen, Enquete-Kommissionen sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden richtet sich nach Anlage 11.