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§ 69 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 GO LT – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt sie oder er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.