§ 68 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§ 68 GO LT – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
- 1.
Überweisung an einen Ausschuss,
- 2.
Abkürzung der Fristen,
- 3.
Tagesordnung,
- 4.
Unterbrechung der Sitzung,
- 5.
Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
- 6.
Teilung des Abstimmungsgegenstandes.