§ 61 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§ 61 GO LT – Beschlussfähigkeit des Landtages
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.