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§ 61 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 GO LT – Beschlussfähigkeit des Landtages

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.