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§ 6 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Die Mitglieder des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GO LT – Akteneinsicht

(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, und sodann im Einzelfall Kopien davon anzufordern. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Geheimhaltungs- oder sonstige schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen. Die Vorschriften der Richtlinie über die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweise des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg bleiben unberührt.

(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.