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§ 58 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 GO LT – Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Landesregierung zur Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.