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§ 56 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 GO LT – Einbringung von Großen Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages eingebracht werden.