§ 56 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 56 GO LT – Einbringung von Großen Anfragen
Große Anfragen an die Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages eingebracht werden.