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§ 55 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 GO LT – Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, überweist die Präsidentin oder der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Soweit sich der Hauptausschuss noch nicht konstituiert hat, wird die Vorlage an das Präsidium überwiesen, das anstelle des Hauptausschusses entscheidet.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet, ob er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Er kann darüber hinaus beschließen, bis auf Weiteres von einer gesonderten Beschlussfassung in weiteren gleichgelagerten, verbundenen oder im Sachzusammenhang stehenden Verfahren abzusehen. Hält der Hauptausschuss einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung für geboten, enthält der Beschluss auch die Stellungnahme. Beschlüsse nach Satz 1 bis 3 werden der Präsidentin oder dem Präsidenten übermittelt, welche oder welcher die Mitglieder des Landtages darüber informiert. Legt ein Mitglied des Landtages binnen sieben Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Präsidentin oder der Präsident das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages.

(3) Tritt im Falle des Absatzes 2 Satz 5 der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem vom Verfassungsgericht gesetzten Termin nicht mehr zusammen und kommt eine Fristverlängerung nicht in Betracht, entscheidet der Hauptausschuss abschließend. Diese Entscheidung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten übermittelt, welche oder welcher die Mitglieder des Landtages darüber informiert.