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§ 52 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 GO LT – Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen

(1) Vorlagen im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens (Haushaltsrechnung und Jahresbericht des Landesrechnungshofes), Sonderberichte des Landesrechnungshofes über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Beratungsberichte des Landesrechnungshofes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle zugeleitet. Richtet sich ein Bericht an einen anderen Ausschuss als den Ausschuss für Haushaltskontrolle, leitet die Präsidentin oder der Präsident den Bericht an diesen Ausschuss zur federführenden Beratung weiter. Bei Bedarf kann der Ausschuss, dem die Vorlage zugeleitet wurde, die Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen.

(2) Vorlagen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Einwilligungsverfahrens überweist die Präsidentin oder der Präsident zur Beratung und Entscheidung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(3) Die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a und Artikel 91b des Grundgesetzes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

(4) Soweit der Landtag ganz oder teilweise über die Besetzung nichtparlamentarischer Gremien entscheidet, kann die Präsidentin oder der Präsident dem zuständigen Ausschuss entsprechende Vorlagen direkt zuleiten und ihn beauftragen, dem Landtag einen Wahlvorschlag vorzulegen. Das Recht der Mitglieder des Landtages, eigene Anträge mit Wahlvorschlag zu stellen, bleibt davon unberührt.

(5) Sonstige Vorlagen, die dem Landtag und seinen Ausschüssen zur Unterrichtung vorgelegt werden, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmungsgemäß zu verteilen.