Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 GO LT – Rücknahme von Beratungsmaterialien

Wer Beratungsmaterialien einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.