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§ 48 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 GO LT – Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss eingebracht werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.