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§ 45 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 GO LT – Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.

(2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.

(3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen.

(4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

(5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt die Präsidentin oder der Präsident vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so erhält die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme.