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§ 44 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 GO LT – Erste Lesung

(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

(3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.