Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 GO LT – Beratungsbeginn und Beratungsverfahren

(1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am 13. Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag nach der Verteilung der Drucksachen beginnen. Bei regulären Plenarsitzungswochen sollen Anträge an dem einer Plenarsitzungswoche vorangehenden Dienstag bis 13 Uhr eingebracht werden. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse sowie Anträgen mit Wahlvorschlag kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung beginnen; § 46 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Für die Wahl des Präsidiums des Landtages gemäß § 11 Absatz 1 kann die Beratung eines Antrages mit Wahlvorschlag abweichend von Satz 2 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Kommt in Angelegenheiten des Landtages eine Wahl nicht zustande, kann die Beratung eines Antrages mit einem weiteren Wahlvorschlag abweichend von Satz 1 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung von mindestens einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtages Einspruch erhoben, weil die Frist nach Satz 1 und Satz 3 nicht eingehalten wurde, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt.

(2) Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden.

(3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu.

(4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist.

(5) Anträge mit Wahlvorschlag sollen spätestens am zweiten Tag vor ihrer Beratung bis 16 Uhr eingebracht werden. Anträge mit Wahlvorschlag, die nach 16 Uhr eingebracht werden, werden nicht mehr am selben Tag verteilt. Eine spätere Änderung des Wahlvorschlages setzt die Frist in Absatz 1 Satz 3 erneut in Gang.