§ 41 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 41 GO LT – Zurückweisung von Beratungsmaterialien
(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn
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sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
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durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
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deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.
(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.