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§ 40 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 GO LT – Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; Artikel 75 und 95 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt. Gesetzentwürfe und Anträge müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein und dürfen nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Zeichnungsberechtigt sind:

  1. 1.

    für die Fraktion jede oder jeder Fraktionsvorsitzende, die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer sowie jede oder jeder stellvertretende Fraktionsvorsitzende,

  2. 2.

    für die Gruppe alle Mitglieder gemeinsam, sofern nicht gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 des Fraktionsgesetzes eine Sprecherin oder ein Sprecher benannt wurde,

  3. 3.

    für das Präsidium die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident,

  4. 4.

    für den Ausschuss die oder der amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind bei der Parlamentarischen Geschäftsstelle gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 einzubringen. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gemäß Anlage 9 § 4 verteilt und veröffentlicht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.