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§ 39 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 GO LT – Unterbrechung und Schließung der Sitzung

Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.