§ 38 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen
§ 38 GO LT – Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft
Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.