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§ 37 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 GO LT – Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten

Alle in der Sitzung des Landtages Anwesenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.