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§ 36 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GO LT – Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.