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§ 35 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 GO LT – Gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder Würde

(1) Wegen gröblicher Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung in der Rede oder im Verhalten kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss nach Absatz 1 kann auch nachträglich zu einem erteilten Ordnungsruf, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung folgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat.