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§ 34 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 GO LT – Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten gegenüber Mitgliedern des Landtages

(1) Weichen Rednerinnen oder Redner vom Beratungsgegenstand ab, können sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Sache gerufen werden.

(2) Stellt die Präsidentin oder der Präsident Ordnungsverletzungen fest, die als Verhalten oder als Rede geeignet sind, die parlamentarische Würde oder Ordnung zu verletzen, dann ruft sie oder er das betreffende Mitglied des Landtages unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen in nachfolgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Die Folgen einer Überschreitung der festgesetzten Redezeit richten sich nach § 28 Absatz 2 und 3.

(3) Ist das Mitglied des Landtages in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, kann die Präsidentin oder der Präsident, soweit das Mitglied des Landtages das Wort hat, das Wort entziehen, und ansonsten das Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen.

(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesem Falle das betreffende Mitglied des Landtages für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen.

(5) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zu folgen, kann die Präsidentin oder der Präsident den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtages dürfen auch an Sitzungen von Ausschüssen und sonstigen parlamentarischen Gremien nicht teilnehmen.

(7) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.